§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich.
1.Diese Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nicht, es sei denn ihnen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie wirksam bei einem früheren Geschäft mit der FA Pferdesport Seiser Vertragsgegenstand wurden.
3. Diese Bedingungen gelten nur dann, wenn ihnen nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen.
4. Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich getroffen wurden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot da.2. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der F. Pferdesport Seiser kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa Pferdesport Seiser oder der Zusendung der georderten Ware zustande.
3. Ansonsten bleiben die Angebote seitens der Fa. Pferdesport Seiser freibleibend.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Fa. Pferdesport Seiser eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung derFa. Pferdesport Seiser Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Fa. Pferdesport Seiser nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die seitens der Fa. Pferdesport Seiser genannten Preise verstehen sich als Euro-Preise und jeweils inklusive der dann geltenden Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnungen der Fa. Pferdesport Seiser sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
4. Der Kunde kann mit Gegenforderungen lediglich dann aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Verträge, hinsichtlich derer keine festen Preise vereinbart wurden, werden zu denen am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise der Fa. Pferdesport Seiser berechnet.
6. Die Fa. Pferdesport Seiser behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, welche zwischen der Fa. Pferdesport Seiser oder anderen in die Produktion involvierten Subunternehmern der Fa. Pferdesport Seiser und deren jeweiligen Mitarbeiter Geltung beanspruchen, oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht.
§ 4 Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Fa. Pferdesport Seiserdie Verzögerung zu vertreten hat.
3. Für den Kunden zumutbare Teillieferungen bleiben vorbehalten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt die Fa. Pferdesport Seiser sobald als möglich dem Kunden mit.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Fa. Pferdesport Seiser verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
6. Wir der Versandt des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Gefahr geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfl ussbereichs der Fa. Pferdesport Seiser liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Den Kunden werden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitgeteilt.
8. Bei späteren Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Fa. Pferdesport Seiser auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
10. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Fa. Pferdesport Seiser die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallen Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden ein oder ist der Kunde für die die Unmöglichkeit begründenden Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpfl ichtet.
11. Im Falle der Nichtabnahme der Ware durch den Kunden kann die Fa. Pferdesport Seiser von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die Fa. Pferdesport Seiser Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Pferdesport Seiser einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 5 Gefahrübergang, Versand und Fracht
1. Bei Versendung der Ware bleibt die Wahl der Versandart der Fa. Pferdesport Seiser vorbehalten. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn berechtigte Teillieferungen erfolgen oder die Fa. Pferdesport Seiser noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernommen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Fa. Pferdesport Seiser einschließlich künftiger Forderungen jeden Ursprungs, behält sich die Fa. Pferdesport Seiser das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Bei laufender Rechnung sichert dieser Eigentumsvorbehalt die jeweiligen Saldoforderungen.
2. Wird der Kunde durch Verbindung, Vermengung, Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes zum Allein- oder Miteigentümer, steht der Fa. Pferdesport Seiser das Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis des Liefergegenstandes (Lieferpreise einschließlich Steuer ohne Abzüge) zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Gegenständen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für die Fa. Pferdesport Seiser, ohne dass diese hierzu verpfl ichtet würde. Bei einer Kollision dieser Klausel mit denen anderer Lieferanten erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle, wobei sich der Anteil nach dem Verhältnis der Lieferung zueinander richtet. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.
3. Übersteigen die dem Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gelten die Sicherungen insoweit als freigegeben.
4. Der Kunde verpfl ichtet sich, die Liefergegenstände, einschließlich der auf Wunsch des Kunden in der Fa. Pferdesport Seiser lagernden Teile, zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer, Blitz, Explosion, Wasser und sonstige Risiken zu versichern und die Entschädigungsansprüche an die Fa. Pferdesport Seiser abzutreten. Der Kunde verpfl ichtet sich weiter, die Liefergegenstände in seine Betriebs-Haftpfl ichtversicherung aufzunehmen und die Fa. Pferdesport Seiser insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Fa. Pferdesport Seiser, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die FA Pferdesport Seiser ab. Auf Verlangen der Fa. Pferdesport Seiser ist der Kunde verpfl ichtet, dieser unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Fa. Pferdesport Seiser gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verbunden, vermengt, vermischt, verarbeitet oder bearbeitet und so zusammen mit anderen der FA Pferdesport Seiser nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß vorstehendem Absatz nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Fa. Pferdesport Seiser.
8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von Dritten sind der Fa. Pferdesport Seiser unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit Sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls die Fa. Pferdesport Seiser nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Übersteigen die dem Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gelten die Sicherungen insoweit als freigegeben.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge
1. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Kunde seine Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB zu erfüllen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Der unverzüglichen Untersuchungsobliegenheit kommt der Kunde nach, wenn er die gelieferten Gegenstände spätestens an dem auf die Ablieferung folgenden Werktag untersucht. Der unverzüglichen Anzeigeobliegenheit kommt der Kunde nach, wenn er spätestens am auf die Mängelerkennung folgenden Werktag die Anzeige gegenüber der Fa. Pferdesport Seiser vornimmt.
2. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die FA Pferdesport Seiser ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Bestellter bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Übrigen bestehen die Rechte zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder des Rücktritts vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die FA Pferdesport Seiser auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzungen nicht mehr besteht. Ist dies zur wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Fa. Pferdesport Seiser ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Fa. Pferdesport Seiser dem Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorgenannten Verpfl ichtungen der Fa. Pferdesport Seiser sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen des § 8 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Kunde die Fa. Pferdesport Seiser unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Kunde die Fa. Pferdesport Seiser in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise der Fa. Pferdesport Seiser die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehender Bestimmung ermöglicht, der Fa. Pferdesport Seiser alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 8 Haftung
1. Die Fa. Pferdesport Seiser haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Fa. Pferdesport Seiser ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Fa. Pferdesport Seiser in dem selben Umfang.
2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs.1 Nr. 2 BGB.